Statuten

Stand 2003

I. Allgemeines

Art. 1 Form und Sitz

«Angestellte Bern» ist ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff mit Sitz in Bern.

Art. 2 Zweck und Ziel

  1. «Angestellte Bern» vertritt als kantonale Dachorganisation der Angestelltenverbände die materiellen und sozialen Interessen der Arbeitnehmenden im Kanton Bern.

  2. «Angestellte Bern» strebt einen effizienten Service public, eine zukunftsgerichtete Bildung, eine qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung sowie eine sozialverträgliche Wirtschaft an.

  3. «Angestellte Bern» kämpft für gute Arbeitsbedingungen und gerechte Löhne.

Art. 3 Grundsätze

  1. «Angestellte Bern» nimmt an den angestelltenpolitischen Auseinandersetzungen teil und beteiligt sich an den eidgenössischen und kantonalen Wahlen.

  2. «Angestellte Bern» ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

  3. «Angestellte Bern» koordiniert ihre Aktivitäten mit ihren Partnerorganisationen und pflegt den Dialog mit den Sozialpartnern und der Wirtschaft.

  4. «Angestellte Bern» nimmt Rücksicht auf interne Minderheitsmeinungen und strebt bei wichtigen Entscheiden den Konsens an.

  5. «Angestellte Bern» informiert transparent und offen gegen innen und aussen.


II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedsorganisationen (MO)

Die Mitgliedschaft steht allen Berufs-, Personal- und Angestelltenverbänden sowie den regionalen Angestelltenvereinigungen im Kanton Bern offen, welche diese Statuten anerkennen.

Art. 5 Austritt

  1. Der Austritt kann mit schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

  2. Mit dem Austritt erlöschen für die austretende MO alle Rechte gegenüber «Angestellte Bern» und Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


III. Organisation

Art. 6 Organe

Die Organe sind:

  • die Delegiertenversammlung (DV)

  • der Zentralvorstand (ZV)

  • die Geschäftsleitung (GL)

  • das Rechnungsrevisorat

Art. 7 Delegiertenversammlung (DV)

  1. Die DV ist das oberste Organ.

  2. Jede MO hat Anrecht auf mindestens zwei Delegierte. MO mit mehr als 1000 Mitgliedern haben pro zusätzliche 1000 Mitglieder oder Bruchteile dieser Zahl Anrecht auf eine/n weitere/n Delegierte/n. Grundlage der Berechnung bildet die Zahl der Mitglieder am Ende des Vorjahres. Die Mitglieder des ZV sind nicht als Delegierte wählbar, nehmen aber an der DV mit beratender Stimme teil.

  3. Die DV wird vom ZV mindestens einmal pro Jahr einberufen sowie auf Verlangen von MO, die insgesamt mindestens einen Fünftel der Mitglieder vertreten.

  4. Die DV ist zuständig für:

  • Abnahme des Geschäftsberichtes und der Vereinsrechnung

  • Verabschiedung des Aufgaben- und Finanzplanes

  • Festsetzung der Jahresbeiträge

  • Wahlen: PräsidentIn und VizepräsidentIn, übrige Vorstandsmitglieder sowie Revisorinnen/Revisoren.

  • Aufnahme und Ausschluss von MO

  • Lancierung von Volksinitiativen und Ergreifen von Referenden

  • Änderung der Statuten

Art. 8 Zentralvorstand (ZV)

  1. Der ZV ist das strategische Leitungsorgan, in welchem jede MO mit einem Mitglied vertreten ist.

  2. Dem ZV kommen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:

  • Wahl der Geschäftsleitung und Bezeichnung der Geschäftsstelle

  • Beschluss von Kampagnen und Aktionen

  • Parolenfassung zu Abstimmungsvorlagen

  • Genehmigung von Voranschlag und Einzelkrediten

Art. 9 Geschäftsleitung (GL)

  1. Die GL ist das operative Leitungsorgan und besteht aus drei bis fünf Personen. Personalunion von Präsident/-in und Geschäftsführer/-in ist zulässig.

  2. Die GL ist zuständig für:

  • Vertretung gegenüber Behörden, Organisationen und Öffentlichkeit

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen den MO

  • Pflege des Kontaktes zur Angestelltengruppe im Grossen Rat

  • Koordination mit dem Gewerkschaftsbund des Kantons Bern GKB

  • Stellungnahme zu Gesetzesvorlagen im Vernehmlassungsverfahren in Absprache mit direkt betroffenen MO

  • Informations- und Medienarbeit

Art. 10 Rechnungsrevisorat

Die Prüfung der Vereinsrechnung obliegt den von der DV bezeichneten Personen.

Art. 11 Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle ist das professionelle Sekretariat und hat nicht Organstellung.

  2. In der Regel werden die Ressourcen für den Betrieb der Geschäftsstelle gegen eine angemessene Entschädigung von der MO zur Verfügung gestellt, welcher die/der Geschäftsführer:in angehört. Der ZV kann jedoch die Geschäftsstelle auch anders sicherstellen.

  3. Die Geschäftsstelle ist zuständig für:

  • Erarbeitung der Grundlagen für die politische Arbeit

  • Vorbereitung der Geschäfte, Sitzungen und Anlässe der Vereinsorgane

  • Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane

  • Protokollführung, Finanz- und Rechnungswesen


IV. Finanzen

Art. 12 Beiträge

  1. Jede MO leistet an «Angestellte Bern» einen Jahresbeitrag pro Mitglied. Als Grundlage für die Beitragsberechnung dient die Zahl der Mitglieder am Ende des Vorjahres.

  2. Die Höhe der Beiträge ist im Anhang festgehalten, welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten bildet.

Art. 13 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten von «Angestellte Bern» haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

  2. MO haften nur bis zur Höhe ihres Jahresbeitrages. Jede darüber hinausgehende Nachschusspflicht der MO und deren Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung sofort in Kraft und ersetzen die Statuten der Vereinigung Bernischer Angestelltenverbände VBA vom 20. Juni 1985.

Art. 15 Auflösung

  1. Die Auflösung von «Angestellte Bern» kann nur von der DV beschlossen werden.

  2. Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen unter den MO entsprechend ihrer Anzahl Mitglieder anteilmässig aufgeteilt.

Anhang zu den Statuten

Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten.

Die Delegiertenversammlung (DV) vom 12. Juni 2003 hat die Jahresbeiträge gemäss Artikel 12 der Statuten wie folgt festgesetzt:

1. Für das Jahr 2003 einheitlich:

  • Fr. 1.- für die Aktivmitglieder

  • Fr. -.60 für die pensionierten Mitglieder

  • Jugendmitglieder in Ausbildung sind bis zum 20. Altersjahr beitragsfrei

2. Ab 2004:

  • Fr. 2.- für die Aktivmitglieder der MO

  • Fr. -.60 für die pensionierten Mitglieder

  • Jugendmitglieder in Ausbildung sind bis zum 20. Altersjahr beitragsfrei

3. Diese Beiträge bleiben unverändert, bis die DV neue Ansätze festlegt.

Der Präsident: Roland Seiler

Die Protokollführerin: Beatrice Rüfenacht

Thun, 12. Juni 2003

Diese Website verwendet Cookies, um ein verbessertes Nutzererlebnis zu bieten. Per Klick auf „Zustimmen“ erkläre ich mich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.Datenschutzerklärung

© 2025 angestellte Bern

Website icon
Email icon
Intuit Mailchimp logo